Ab dem 1. Januar 2022 ist von Notarinnen und Notaren nach dem dann geltenden § 55 Absatz 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) eine elektronische Urkundensammlung zu führen
Die Bundesnotarkammer befasst sich in diesem Zusammenhang mit dem Aufbau des Elektronischen Urkundenarchivs und mit den technischen Rahmenbedingungen des Scannens zur Aufnahme von Urkunden.
Ziel ist es, Notarinnen und Notare bei der Einhaltung der in § 56 Absatz 1 Satz 1 BeurkG geregelten Amtspflicht zu unterstützen, so dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen.
Was bedeutet das für Sie? Jede Notarin und jeder Notar wird in Zukunft jede ab einem Stichtag erstellte Urkunde digitalisieren und in der elektronischen Urkundensammlung verwahren. Die individuell verschlüsselten elektronischen Urkundensammlungen werden im Elektronischen Urkundenarchiv bei der Bundesnotarkammer geführt.
Damit Sie Ihre Urkunden schnell, sicher und verschlüsselt digitalisieren können benötigen Sie ein passendes Multifunktionssystem. Wir helfen Ihnen gerne dabei das richtige Multifunktionssystem zu finden.
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